LE Beschallung
Roland Ledermann

Arthur - Maximilian - Miller - Straße 7 

87724 Ottobeuren
  
 

Tel.: 08332/6461
Mobil: 01708810869

E-mail: le.beschallung@gmail.com


USt-IdNr.: DE 325 494 181


 

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AGB

LE Beschallung

Inhaber:                                                                                                                                            Roland Ledermann   

Art.-Max.- Miller-Str. 7

87724 Ottobeuren


1. Vertragsgegenstand
Die Vermietung erfolgt lediglich zu den nachstehenden Bedingungen. Mit der

Übergabe der Geräte gelten nachstehende Bedingungen als anerkannt. Vertrags-

gegenstand sind die in dem Mietlieferschein im einzelnen aufgeführten Geräte.


2. Generell
Der Mieter benennt dem Vermieter, der Fa. LE Beschallung, den gewünschten

technischen Umfang, die genaue Mietdauer, den Einsatzort, sowie den Zeitpunkt

des möglichen Aufbaues.


3. Mietzeit

Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet, angefangene Tage zählen voll. Erfolgt die

Rückgabe der Geräte erst nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Mietzeit, wird

der Mietpreis entsprechend Nachberechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.


4. Versand, Installierung und Gefahrenübergang
Anlieferung und Installierung sowie Abbau und Rücktransport der Geräte erfolgen zu

Lasten des Mieters durch den Vermieter. Erfolgen Überlassung und Rückgabe der

Geräte in den Räumen des Vermieters und/oder die Installierung durch den Mieter,

so trägt das Transportrisiko der Mieter. Das Risiko für eventuelle falsche

Installierung/Bedienung der Geräte liegt hierbei ebenso bei dem Mieter. Der

Gefahrenübergang tritt ein, bei Abholung oder Anlieferung (Lieferschein) und erlischt

bei Rückgabe oder Abholung. Der Mieter bestätigt durch Unterzeichnung des Liefer-

scheins, dass er die Geräte geprüft hat und für einwandfrei erklärt. Verzichtet der

Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme und der technischen Kontrolle

der Geräte bei der Rückgabe, erkennt er damit die vom Vermieter erstellte

Bestandsaufnahme an.


5. Gebrauch der Mietsache

Der Mieter hat die gemieteten Geräte in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen,

alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der

Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und

Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter hat die Geräte

in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und nur an den vereinbarten

Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter jederzeitige die

Überprüfung der Geräte. Eine Haftung des Vermieters für Sach- und

Personenschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben könnten, sind

ausgeschlossen.


6. Gewährleistung
Für Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet der

Mieter selbst. Sollte während einer Veranstaltung bei einem Gerät ein Defekt

auftreten, werden keinerlei Schadensersatzansprüche geleistet. Dies gilt auch bei

einem Defekt der Projektionslampe eines Beamer`s. Weitere, darüber hinaus

gehende Ansprüche des Mieters, sind ausgeschlossen.


7. Haftung des Mieters
Alle Geräte unsere Leihparks werden regelmäßig gewartet. Dennoch obliegt es dem

Mieter, sich bei der Übernahme der Geräte nicht nur von deren Vollzähligkeil zu

überzeugen, sondern auch ihre Gebrauchstüchtigkeit und einwandfreie

Beschaffenheit zu prüfen oder von dem beauftragten Abholer prüfen zu lassen.

Verzichtet der Mieter auf eine solche Prüfung oder ist sein Abholer dazu nicht in der

Lage, hat er einen etwaigen Nachteil daraus sich selbst zuzuschreiben. Der Mieter

haftet für jedes Mietobjekt uneingeschränkt vom Beginn der Mietzeit bis zur

Rückgabe. Er haftet auch für Schäden durch höhere Gewalt sowie Besitzverlust oder

durch Beschlagnahmung, auch wenn sie nicht gerechtfertigt ist. Ebenso haftet der

Mieter für alle Schäden, die er beim Einsatz unserer Geräte anderen zufügt,

gleichgültig ob es sich um einen Zufallsschaden handelt oder um einen Schaden

infolge geringfügiger Fahrlässigkeit oder groben Verschuldens. Im Falle eines

Totalschadens hat der Mieter die Kosten für eine Neubeschaffung zu erstatten.

Alle Schäden hat der Mieter zu tragen, unabhängig davon, ob er den Schadenfall

zu vertreten hat oder nicht. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter aus

sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder in Zusammenhang

mit der Miete von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der

Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten,

die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.

Bei der Rückgabe unserer Geräte bestätigen wir die empfangene Stückzahl und

halten offensichtliche Fehlmengen fest. Nicht bestätigt wird die Vollständigkeit der

Mietobjekte und deren Freiheit von Mängeln. Eine Freistellung dieser Art ist erst

nach fachgerechter Prüfung möglich. Werden Mängel festgestellt werden informieren

wir den Mieter sofort. Darüber hinaus wird bei dieser Prüfung festgehalten, ob und in

welchem Umfang bei der Auftragsabrechnung, Verbrauchsmaterial "wie Filterfolien,

Brenner, Batterien usw." zu berücksichtigen ist. Diese Materialien werden dem

Mieter zum Tageslistenpreis unseres Lieferanten berechnet.

8. Rechte Dritter
Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter

freizuhalten, die aus Anlass oder in Zusammenhang mit der Miete von Geräten

gegen den Vermieter erhoben werden könnten. Der Freistellungsanspruch des

Vermieters gegen den Mieter umfasst auch alle Kosten, die dem Vermieter für

die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.


9. Lieferungen

Alle Geräte unsere Leihparks werden regelmäßig gewartet. Dennoch obliegt es

dem Mieter, sich bei der Übernahme der Geräte nicht nur von deren Vollzähligkeit

zu überzeugen, sondern auch ihre Gebrauchstüchtigkeit und einwandfreie

Beschaffenheit zu prüfen oder von dem beauftragten Abholer prüfen zu lassen.

Verzichtet der Mieter auf eine solche Prüfung oder ist sein Abholer dazu nicht in

der Lage, hat er einen etwaigen Nachteil daraus sich selbst zuzuschreiben. Die

Vereinbarung eines Liefertermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger

Liefermöglichkeit. Wird der Termin durch den Vermieter, ohne grobe

Fahrlässigkeit, nicht eingehalten, ist die Geltendmachung von

Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen.


10. Rückgabe der Mietsache
Werden die vermieteten Geräte nicht vom Vermieter am Einsatzort demontiert und

abtransportiert, hat der Mieter die vermieteten Geräte auf seine Kosten und Gefahr

nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe

durch den Mieter hat dieser dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen. Wird die

Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter

unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche dem Vermieter für die erforderliche

Zeit für die Instandsetzung der Mietsache den vollen Mietpreis zu zahlen.


11. Rücktritt vom Mietvertrag

Die Stornogebühren beim Rücktritt vom Mietvertrag betragen:

            bis 30 Tage vor Leistungsbeginn 10%

               ab 7 Tage vor Leistungsbeginn 25%

               ab 2 Tage vor Leistungsbeginn 50% des Auftragswertes.

Bei extern zugemieteten Artikel gelten die jeweiligen Stornokosten des Anbieters

zuzüglich 10 % Aufwandsentschädigung. Die Verlegung eines Termins gilt

grundsätzlich als Storno. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der

Schriftform oder per Email. Maßgeblich für den Zeitpunk der Stornierung ist der

Zugang des Kündigungsschreibens.

12. Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages und

Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses

Vertrages nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen

Bestimmungen des Vertrages davon unberührt. Erfüllungsort ist der Standort des

Vermieters. Gerichtsstand ist für beide Teile das nächstliegende Amts- bzw.

Landgericht des Vermieters. Es gilt deutsches Recht.


 

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