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nicht anders gekennzeichnet, liegt bei Roland und Martin Ledermann.
AGB
LE BeschallungInhaber: Roland Ledermann
Art.-Max.- Miller-Str. 7 87724 Ottobeuren
1. Vertragsgegenstand Die Vermietung erfolgt lediglich zu den nachstehenden Bedingungen. Mit der
Übergabe der Geräte gelten nachstehende Bedingungen als anerkannt. Vertrags- gegenstand sind die in dem Mietlieferschein im einzelnen aufgeführten Geräte.
2. Generell Der Mieter benennt dem Vermieter, der Fa. LE Beschallung, den gewünschten
technischen Umfang, die genaue Mietdauer, den Einsatzort, sowie den Zeitpunkt
des möglichen Aufbaues.
3. Mietzeit Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet, angefangene Tage zählen voll. Erfolgt die
Rückgabe der Geräte erst nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Mietzeit, wird
der Mietpreis entsprechend Nachberechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.
4. Versand, Installierung und Gefahrenübergang Anlieferung und Installierung sowie Abbau und Rücktransport der Geräte erfolgen zu
Lasten des Mieters durch den Vermieter. Erfolgen Überlassung und Rückgabe der
Geräte in den Räumen des Vermieters und/oder die Installierung durch den Mieter,
so trägt das Transportrisiko der Mieter. Das Risiko für eventuelle falsche
Installierung/Bedienung der Geräte liegt hierbei ebenso bei dem Mieter. Der
Gefahrenübergang tritt ein, bei Abholung oder Anlieferung (Lieferschein) und erlischt
bei Rückgabe oder Abholung. Der Mieter bestätigt durch Unterzeichnung des Liefer- scheins, dass er die Geräte geprüft hat und für einwandfrei erklärt. Verzichtet der
Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme und der technischen Kontrolle
der Geräte bei der Rückgabe, erkennt er damit die vom Vermieter erstellte
Bestandsaufnahme an.
5. Gebrauch der Mietsache Der Mieter hat die gemieteten Geräte in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen,
alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der
Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und
Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter hat die Geräte
in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und nur an den vereinbarten
Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter jederzeitige die
Überprüfung der Geräte. Eine Haftung des Vermieters für Sach- und
Personenschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben könnten, sind
ausgeschlossen.
6. Gewährleistung Für Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet der
Mieter selbst. Sollte während einer Veranstaltung bei einem Gerät ein Defekt
auftreten, werden keinerlei Schadensersatzansprüche geleistet. Dies gilt auch bei
einem Defekt der Projektionslampe eines Beamer`s. Weitere, darüber hinaus
gehende Ansprüche des Mieters, sind ausgeschlossen.
7. Haftung des Mieters Alle Geräte unsere Leihparks werden regelmäßig gewartet. Dennoch obliegt es dem
Mieter, sich bei der Übernahme der Geräte nicht nur von deren Vollzähligkeil zu
überzeugen, sondern auch ihre Gebrauchstüchtigkeit und einwandfreie
Beschaffenheit zu prüfen oder von dem beauftragten Abholer prüfen zu lassen.
Verzichtet der Mieter auf eine solche Prüfung oder ist sein Abholer dazu nicht in der
Lage, hat er einen etwaigen Nachteil daraus sich selbst zuzuschreiben. Der Mieter
haftet für jedes Mietobjekt uneingeschränkt vom Beginn der Mietzeit bis zur
Rückgabe. Er haftet auch für Schäden durch höhere Gewalt sowie Besitzverlust oder
durch Beschlagnahmung, auch wenn sie nicht gerechtfertigt ist. Ebenso haftet der
Mieter für alle Schäden, die er beim Einsatz unserer Geräte anderen zufügt,
gleichgültig ob es sich um einen Zufallsschaden handelt oder um einen Schaden
infolge geringfügiger Fahrlässigkeit oder groben Verschuldens. Im Falle eines
Totalschadens hat der Mieter die Kosten für eine Neubeschaffung zu erstatten.
Alle Schäden hat der Mieter zu tragen, unabhängig davon, ob er den Schadenfall
zu vertreten hat oder nicht. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter aus
sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder in Zusammenhang
mit der Miete von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der
Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten,
die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen. Bei der Rückgabe unserer Geräte bestätigen wir die empfangene Stückzahl und
halten offensichtliche Fehlmengen fest. Nicht bestätigt wird die Vollständigkeit der
Mietobjekte und deren Freiheit von Mängeln. Eine Freistellung dieser Art ist erst
nach fachgerechter Prüfung möglich. Werden Mängel festgestellt werden informieren
wir den Mieter sofort. Darüber hinaus wird bei dieser Prüfung festgehalten, ob und in
welchem Umfang bei der Auftragsabrechnung, Verbrauchsmaterial "wie Filterfolien,
Brenner, Batterien usw." zu berücksichtigen ist. Diese Materialien werden dem
Mieter zum Tageslistenpreis unseres Lieferanten berechnet. 8. Rechte Dritter Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter
freizuhalten, die aus Anlass oder in Zusammenhang mit der Miete von Geräten
gegen den Vermieter erhoben werden könnten. Der Freistellungsanspruch des
Vermieters gegen den Mieter umfasst auch alle Kosten, die dem Vermieter für
die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.
9. Lieferungen Alle Geräte unsere Leihparks werden regelmäßig gewartet. Dennoch obliegt es
dem Mieter, sich bei der Übernahme der Geräte nicht nur von deren Vollzähligkeit
zu überzeugen, sondern auch ihre Gebrauchstüchtigkeit und einwandfreie
Beschaffenheit zu prüfen oder von dem beauftragten Abholer prüfen zu lassen.
Verzichtet der Mieter auf eine solche Prüfung oder ist sein Abholer dazu nicht in
der Lage, hat er einen etwaigen Nachteil daraus sich selbst zuzuschreiben. Die
Vereinbarung eines Liefertermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger
Liefermöglichkeit. Wird der Termin durch den Vermieter, ohne grobe
Fahrlässigkeit, nicht eingehalten, ist die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen.
10. Rückgabe der Mietsache Werden die vermieteten Geräte nicht vom Vermieter am Einsatzort demontiert und
abtransportiert, hat der Mieter die vermieteten Geräte auf seine Kosten und Gefahr
nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe
durch den Mieter hat dieser dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen. Wird die
Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter
unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche dem Vermieter für die erforderliche
Zeit für die Instandsetzung der Mietsache den vollen Mietpreis zu zahlen.
11. Rücktritt vom Mietvertrag Die Stornogebühren beim Rücktritt vom Mietvertrag betragen: bis 30 Tage vor Leistungsbeginn 10% ab 7 Tage vor Leistungsbeginn 25% ab 2 Tage vor Leistungsbeginn 50% des Auftragswertes. Bei extern zugemieteten Artikel gelten die jeweiligen Stornokosten des Anbieters
zuzüglich 10 % Aufwandsentschädigung. Die Verlegung eines Termins gilt
grundsätzlich als Storno. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform oder per Email. Maßgeblich für den Zeitpunk der Stornierung ist der
Zugang des Kündigungsschreibens. 12. Schlussbestimmungen Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages und
Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses
Vertrages nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen des Vertrages davon unberührt. Erfüllungsort ist der Standort des
Vermieters. Gerichtsstand ist für beide Teile das nächstliegende Amts- bzw.
Landgericht des Vermieters. Es gilt deutsches Recht.
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